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   VG Augsburg, 29.02.2024 - Au 2 K 21.1565   

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VG Augsburg, 29.02.2024 - Au 2 K 21.1565 (https://dejure.org/2024,8332)
VG Augsburg, Entscheidung vom 29.02.2024 - Au 2 K 21.1565 (https://dejure.org/2024,8332)
VG Augsburg, Entscheidung vom 29. Februar 2024 - Au 2 K 21.1565 (https://dejure.org/2024,8332)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BayAzV §§ 4, 5, 6, 9 Abs. 3; RL 2003/88/EG Art. 22 Abs. 1; UrlMV § 17
    Feuerwehrbeamter im Einsatzdienst, regelmäßige 24-Stunden-Schichten, "Opt-Out"-Erklärung (durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 50 Stunden), Arbeitszeitkonto, Umgang mit dienstfreien, Feier- und Urlaubstagen sowie Erkrankungen, Ausgleichs- und ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 26.11.2012 - 2 B 2.12

    Arbeitszeitkonto; Dezentrales Schichtdienstmanagement; Krankheit, Schichtenplan;

    Auszug aus VG Augsburg, 29.02.2024 - Au 2 K 21.1565
    Die Dienstleistungspflicht wird durch den von der Dienstleitung erstellten Dienstplan nach Ort und Zeit konkretisiert (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12 - juris Rn. 10; U.v. 1.4.2004 - 2 C 18.03 - juris Rn. 17; vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BayAzV); diese Zeiten sind tägliche Soll-Arbeitszeit (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2023 - 2 C 19.21 - juris Rn. 24).

    Außerhalb dieser Zeiten haben die Beamten keinen Dienst zu erbringen (BVerwG, B.v. 26.11.2012, a.a.O.).

    Die Führung von Arbeitszeitkonten auch bei - wie im Falle des Klägers - Schichtdienstleistung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2023 - 2 C 19.21; U.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12; beide juris; BayVGH, B.v. 1.7.2016 - 3 ZB 13.611 - juris Rn. 6 f.; VG Augsburg, U.v. 19.12.2019 - Au 2 K 18.1482, Au 2 K 18.1484 [ebenfalls zu einem Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten]).

    Dies gilt auch, wenn die Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum variiert, sofern - woran hier keine Zweifel bestehen - eine entstandene Mehrbelastung durch eine spätere gleich hohe Entlastung ausgeglichen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 1.7.2016 - 3 ZB 13.611 - juris Rn. 7).

    Dass ein Arbeitszeitkonto im Schichtbetrieb erst über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeglichen werden kann, ist nicht zu beanstanden, da dies notwendige Folge der Konzeption dieses Arbeitszeitmodells ist (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12 - juris Rn. 9; NdsOVG, U.v. 30.8.2022 - 5 LC 41/20 - juris Rn. 70).

    Die so durch Mehrarbeit gewonnene Freizeit hat rechtlich jedoch keine andere Qualität als sonstige arbeitsfreie Zeit (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12 - juris Rn. 11 f.), so dass auch deshalb ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf in Bezug auf dienstfreie Tage (§ 5 Abs. 2 BayAzV) nicht besteht.

    Ausweislich der von der Beklagten exemplarisch vorgelegten Stundennachweise des Klägers (Anlagen zu den Schriftsätzen vom 30.11.2023 und vom 11.12.2023), der schlüssigen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2021 (S. 2) und gemäß Nr. 4 der Dienstvereinbarung über ein angepasstes Modell zur Berechnung der Soll- und Ist-Arbeitszeiten vom 13. Mai 2013 wird die Arbeitszeit des Klägers im Falle seiner Dienstunfähigkeit - wie geboten (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12 - juris Rn. 13; U.v. 1.4.2004 - 2 C 14.03 - juris Rn. 17) - nicht anders erfasst als wenn er dienstfähig gewesen wäre: Die Zeit, in denen er nach dem Dienstplan tatsächlich Dienst zu leisten gehabt hätte, insbesondere die 24-Stunden-Dienste, werden ihm als Arbeitszeit gutgeschrieben.

    Würde, obwohl der Kläger bei Dienstfähigkeit nach dem Dienstplan keinen Dienst zu leisten gehabt hätte, eine Arbeitszeit von zehn Stunden gutgeschrieben oder keine Soll-Arbeitszeit gebucht (das Arbeitszeitkonto für die betreffenden Tage also ausgeglichen), stünde er im Falle der Dienstunfähigkeit vielmehr besser, als wenn er dienstfähig gewesen wäre (BVerwG, B.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12 - juris Rn. 10 ff., insbesondere Rn. 13 ff. zu einer Differenz zwischen der Dauer der nach dem Dienstplan zu leistenden Schicht und der regelmäßigen Tagesarbeitszeit).

    Ist ein Beamter an einem Tag, an dem er nach dem Dienstplan keinen Dienst zu leisten hat, arbeitsunfähig erkrankt, geht dies vielmehr, vergleichbar einer Erkrankung während eines arbeitsfreien Wochenendes, zu seinen Lasten (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 19.21

    Anrechnung von Pausenzeiten auf die Arbeitszeit von Polizeibeamten bei Krankheit

    Auszug aus VG Augsburg, 29.02.2024 - Au 2 K 21.1565
    Die Dienstleistungspflicht wird durch den von der Dienstleitung erstellten Dienstplan nach Ort und Zeit konkretisiert (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12 - juris Rn. 10; U.v. 1.4.2004 - 2 C 18.03 - juris Rn. 17; vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BayAzV); diese Zeiten sind tägliche Soll-Arbeitszeit (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2023 - 2 C 19.21 - juris Rn. 24).

    Im Arbeitszeitmodell des Schichtdienstes bleibt das zu erfüllende Arbeitszeitvolumen des vollzeitbeschäftigten Beamten gleich (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2023 - 2 C 19.21 - juris Rn. 23).

    Die Führung von Arbeitszeitkonten auch bei - wie im Falle des Klägers - Schichtdienstleistung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2023 - 2 C 19.21; U.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12; beide juris; BayVGH, B.v. 1.7.2016 - 3 ZB 13.611 - juris Rn. 6 f.; VG Augsburg, U.v. 19.12.2019 - Au 2 K 18.1482, Au 2 K 18.1484 [ebenfalls zu einem Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten]).

    Zwar kann sich ein Anspruch auf Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto für die Zeit krankheitsbedingter Dienstabwesenheit aus dem Grundsatz ergeben, dass ausgefallener Dienst vom Beamten nicht nachzuholen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2023 - 2 C 19.21 - juris, LS 2).

    Mithin besteht im Krankheitsfall innerhalb einer verbindlichen Dienstplanung kein Anspruch auf Gutschrift arbeitsfreier, d.h. nicht im Schichtplan als Dienst ausgewiesener Zeiten (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.2023 - 2 C 19.21- juris Rn. 24).

    Ein allgemeines Verschlechterungsverbot, nach dem der Beamte im Krankheitsfall in jeder Hinsicht so zu stellen ist, als hätte er Dienst geleistet, existiert auch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.2023 - 2 C 19.21- juris Rn. 25).

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 31.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

    Auszug aus VG Augsburg, 29.02.2024 - Au 2 K 21.1565
    2.4.1.1 Ein hinreichend qualifizierter (da offenkundiger und erheblicher, vgl. BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31.16 - BVerwGE 159, 245 - juris Rn. 16 m.w.N.) Unionsrechtsverstoß liegt nicht vor.

    Des Weiteren stellten sich normsystematische Fragen nach dem Verhältnis von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/88/EG zu Art. 17 bis Art. 19 RL 2003/88/EG (vgl. im Einzelnen BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31.16 - BVerwGE 159, 245 - juris Rn. 27 ff.).

    Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung zwar erwogen hat, dass - wie es offenbar der Kläger für zutreffend erachtet - bei Fehlen einer Regelung des Bezugszeitraums der konkrete Siebentageszeitraum maßgeblich sein könnte (BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31.16 - BVerwGE 159, 245 - juris Rn. 31), dass dies aber im Gesamtzusammenhang mit den Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts steht, inwieweit das Unionsrecht die Festlegung eines Bezugszeitraums im Falle des Opt-Outs erfordert.

    Auszugleichen ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31.16 - BVerwGE 159, 245 - juris Rn. 43 m.w.N.); dabei reicht jegliche textliche Form aus (BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - BVerwGE 161, 377 - juris, LS).

    Hinsichtlich der Anforderungen bestehen keine Unterschiede zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - BVerwGE 161, 377 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 20.7.2017 - 2 C 31.16 - BVerwGE 159, 245 - juris Rn. 43 ff.).

  • VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611

    Kurzfristig "dienstfrei" für Beamten

    Auszug aus VG Augsburg, 29.02.2024 - Au 2 K 21.1565
    Die Führung von Arbeitszeitkonten auch bei - wie im Falle des Klägers - Schichtdienstleistung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2023 - 2 C 19.21; U.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12; beide juris; BayVGH, B.v. 1.7.2016 - 3 ZB 13.611 - juris Rn. 6 f.; VG Augsburg, U.v. 19.12.2019 - Au 2 K 18.1482, Au 2 K 18.1484 [ebenfalls zu einem Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten]).

    Verbindlich sind allein die normativen Vorgaben der Arbeitszeitvorschriften (vgl. BVerwG, U.v. 1.4.2004 - 2 C 18.03 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 1.7.2016 - 3 ZB 13.611 - juris Rn. 6).

    Die Schichtdienstregelungen führen auch nicht zu Mehrarbeit, sondern nur zu einer zeitlichen Umschichtung der zulässigen Arbeitszeit (vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2016 - 3 ZB 13.611 - juris Rn. 6 f.).

    Dies gilt auch, wenn die Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum variiert, sofern - woran hier keine Zweifel bestehen - eine entstandene Mehrbelastung durch eine spätere gleich hohe Entlastung ausgeglichen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 1.7.2016 - 3 ZB 13.611 - juris Rn. 7).

    Im Rahmen von Schichtdienstregelungen ist es auch zulässig, Minderarbeit durch Mehrarbeit auszugleichen und einen unvorhergesehenen Arbeitsausfall (d.h. einen Arbeitsausfall entgegen dem ursprünglichen Dienstplan) mit geleisteter Mehrarbeit zu saldieren mit der Folge, dass sich die durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit entsprechend reduziert (BVerwG, B.v. 23.1.1991 - 2 B 120.90 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 1.7.2016 - 3 ZB 13.611 - juris Rn. 8).

    Ein Anspruch auf Aufstellung eines bestimmten Dienstplans - hier: eines solchen, der Dienstfreiheit an einem bestimmten Wochenende oder gar zweier dienstfreier Wochenenden hintereinander vorsieht - besteht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2016 - 3 ZB 13.611 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 40.17

    Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

    Auszug aus VG Augsburg, 29.02.2024 - Au 2 K 21.1565
    Denn die hier in Rede stehende regelmäßige Arbeitszeit (durchschnittlich wöchentlich 50 Stunden) kann nicht zugleich Mehrarbeit sein; das gilt auch dann, wenn die regelmäßige Arbeitszeit rechtswidrig zu hoch festgesetzt sein sollte (BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - BVerwGE 161, 377 - juris, LS 1).

    Auszugleichen ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.7.2017 - 2 C 31.16 - BVerwGE 159, 245 - juris Rn. 43 m.w.N.); dabei reicht jegliche textliche Form aus (BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - BVerwGE 161, 377 - juris, LS).

    Weder ist ein Antrag im rechtstechnischen Sinne erforderlich, noch muss Freizeitausgleich, hilfsweise finanzieller Ausgleich, beantragt oder der finanzielle Ausgleich konkret berechnet werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 29; U.v. 26.07.2012 - 2 C 29.11 - juris Rn. 27); der Beamte muss zum Ausdruck bringen, dass er mit der jeweiligen Situation - hier dem Umfang der Arbeitszeit - nicht einverstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - juris Rn. 29).

    Hinsichtlich der Anforderungen bestehen keine Unterschiede zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - BVerwGE 161, 377 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 20.7.2017 - 2 C 31.16 - BVerwGE 159, 245 - juris Rn. 43 ff.).

  • VGH Bayern, 14.09.2018 - 3 BV 15.2492

    Unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten

    Auszug aus VG Augsburg, 29.02.2024 - Au 2 K 21.1565
    Die grundsätzliche unionsrechtliche Zulässigkeit eines solchen "Opt-Outs" ergibt sich aus Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG, wonach es den Mitgliedstaaten freisteht, Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88/EG, in dem die zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden pro Siebentageszeitraum normiert wird, unter bestimmten Voraussetzungen nicht anzuwenden (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 15.2492 - juris Rn. 23, Rn. 26; zur unionsrechtlichen Einordnung eines solchen "Opt-Outs" vgl. ferner OVG NW, U.v. 7.12.2018 - 6 A 2215/15 - juris Rn. 61).

    Gestützt auf diese bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, insbesondere hinsichtlich eines Bezugszeitraums von zwölf Monaten, offen gelassen, ob § 4 Absätze 2 und 4 BayAzV Art. 22 RL 2003/88/EG vollständig umsetzen, da es jedenfalls an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht im Sinn des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs fehle (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 15.2492 - juris Rn. 30 ff., zum Bezugszeitraum Rn. 32 f.).

    Zwar ist eine solche im Einklang mit § 4 Abs. 4 Satz 1 BayAzV nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres möglich; die Vereinbarkeit dieser Frist mit Unionsrecht ist ungeklärt (vgl. BayVGH, U.v. 14.9.2018 - 3 BV 15.2492 - juris Rn. 35).

    In die Rechtsprechung haben die vorstehenden Überlegungen insoweit Eingang gefunden, als das Festhalten am bisherigen Arbeitszeitmodell (Optout) als ein Gesichtspunkt dafür angesehen wurde, dass es an der erforderlichen vorigen Geltendmachung von Ansprüchen fehlte (BayVGH, B.v. 14.9.2018 - 3 BV 15.2492 - juris Rn. 43).

  • VG Augsburg, 20.09.2012 - Au 2 K 11.1300

    § 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen

    Auszug aus VG Augsburg, 29.02.2024 - Au 2 K 21.1565
    Die Beamten im Feuerwehrdienst der Beklagten, die wie der Kläger Schichtdienst leisten (insbesondere auf Grund seiner "Opt-Out"-Erklärung vom 29.11.2007 grundsätzlich einen 24-Stunden-Dienst an jedem vierten Tag, vgl. die den Kläger betreffenden Entscheidungen BayVGH, B.v. 23.6.2014 - 3 ZB 12.2460 - juris Rn. 3; VG Augsburg U.v. 20.12.2012 - Au 2 K 11.1300 - Rn. 2), haben ihre tägliche Arbeitszeit innerhalb der von der Dienstleitung festgelegten Zeiten einzubringen.

    Diese Beamtengruppe erhält einen pauschalen Freizeitausgleich von drei Dienstschichten im Kalenderjahr (im Falle des Klägers: Gutschrift von 72 Sollarbeitsstunden; vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.6.2014 - 3 ZB 12.2460 - juris Rn. 7 zu dem auf Klage des Klägers ergangenen Kammerurteil VG Augsburg, U.v. 20.9.2012 - Au 2 K 11.1300).

    Zwar war im Urteil der Kammer vom 20. September 2012 (Au 2 K 11.1300 - Rn. 37, Rn. 40) im Zusammenhang mit § 9 Abs. 3 Satz 2 BayAzV von einem Ausgleich für "an gesetzlichen Feiertagen geleisteten" Dienst die Rede.

    Dies bedeutet, dass beim Kläger an jedem vierten Tag - wie gerichtlich unter Bezugnahme auf die Opt-Out-Erklärung des Klägers bereits festgestellt worden ist - ein 24-Stunden-Dienst vorgesehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2014 - 3 ZB 12.2460 - juris Rn. 3; VG Augsburg, U.v. 20.9.2012 - Au 2 K 11.1300 - Rn. 2).

  • VGH Bayern, 23.06.2014 - 3 ZB 12.2460

    Schichtdienst; Schichten von 24 Stunden Dauer; Freizeitausgleich für an

    Auszug aus VG Augsburg, 29.02.2024 - Au 2 K 21.1565
    Die Beamten im Feuerwehrdienst der Beklagten, die wie der Kläger Schichtdienst leisten (insbesondere auf Grund seiner "Opt-Out"-Erklärung vom 29.11.2007 grundsätzlich einen 24-Stunden-Dienst an jedem vierten Tag, vgl. die den Kläger betreffenden Entscheidungen BayVGH, B.v. 23.6.2014 - 3 ZB 12.2460 - juris Rn. 3; VG Augsburg U.v. 20.12.2012 - Au 2 K 11.1300 - Rn. 2), haben ihre tägliche Arbeitszeit innerhalb der von der Dienstleitung festgelegten Zeiten einzubringen.

    Diese Beamtengruppe erhält einen pauschalen Freizeitausgleich von drei Dienstschichten im Kalenderjahr (im Falle des Klägers: Gutschrift von 72 Sollarbeitsstunden; vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.6.2014 - 3 ZB 12.2460 - juris Rn. 7 zu dem auf Klage des Klägers ergangenen Kammerurteil VG Augsburg, U.v. 20.9.2012 - Au 2 K 11.1300).

    Zudem stellt der für den Kläger zur Anwendung kommende § 9 Abs. 3 Satz 2 BayAzV, anders als Satz 1 dieser Norm in Bezug auf § 2 Abs. 1 Satz 2 BayAzV, gerade nicht darauf ab, ob der Beamte Dienst leisten musste oder nicht (vgl. auch nochmals BayVGH, B.v. 23.6.2014 - 3 ZB 12.2460 - juris Rn. 7).

    Dies bedeutet, dass beim Kläger an jedem vierten Tag - wie gerichtlich unter Bezugnahme auf die Opt-Out-Erklärung des Klägers bereits festgestellt worden ist - ein 24-Stunden-Dienst vorgesehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2014 - 3 ZB 12.2460 - juris Rn. 3; VG Augsburg, U.v. 20.9.2012 - Au 2 K 11.1300 - Rn. 2).

  • BVerwG, 17.02.2022 - 2 C 5.21

    Finanzieller Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit eines Polizeibeamten

    Auszug aus VG Augsburg, 29.02.2024 - Au 2 K 21.1565
    Daher braucht vorliegend der Problematik nicht weiter nachgegangen werden, dass eine nicht normativ begründete Verwaltungspraxis für die Bestimmung eines Bezugszeitraums nicht ausreicht (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 58 f., Rn. 61; vgl. auch U.v. 17.2.2022 - 2 C 5.21 - juris, LS sowie Rn. 11).

    Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.2022 - 2 C 5.21 - juris Rn. 24).

    2.4.2.2 Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer zureichenden vorherigen Geltendmachung bzw. Rüge (zum Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung auch beim beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.2.2022 - 2 C 5.21 - juris Rn. 24 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    Auszug aus VG Augsburg, 29.02.2024 - Au 2 K 21.1565
    Daher braucht vorliegend der Problematik nicht weiter nachgegangen werden, dass eine nicht normativ begründete Verwaltungspraxis für die Bestimmung eines Bezugszeitraums nicht ausreicht (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 58 f., Rn. 61; vgl. auch U.v. 17.2.2022 - 2 C 5.21 - juris, LS sowie Rn. 11).

    Weder ist ein Antrag im rechtstechnischen Sinne erforderlich, noch muss Freizeitausgleich, hilfsweise finanzieller Ausgleich, beantragt oder der finanzielle Ausgleich konkret berechnet werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 29; U.v. 26.07.2012 - 2 C 29.11 - juris Rn. 27); der Beamte muss zum Ausdruck bringen, dass er mit der jeweiligen Situation - hier dem Umfang der Arbeitszeit - nicht einverstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - juris Rn. 29).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2018 - 6 A 2215/15
  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 18.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • BVerwG, 13.10.2022 - 2 C 24.21

    Beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit bei als Arbeitszeit zu

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 14.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 8.19

    Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit

  • BVerwG, 02.07.2019 - 2 B 78.18

    Klärungsbedürftigkeit des Erfüllens der Voraussetzungen des beamtenrechtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2019 - 6 A 509/16

    Anspruch eines Hauptbrandmeisters auf finanziellen Ausgleich von Mehrarbeit bzw.

  • BVerwG, 23.01.1991 - 2 B 120.90

    Beamtenrecht - Arbeitszeitverkürzung - Ausgleich durch Minderarbeit

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2022 - 5 LC 41/20

    Erholungsurlaub; Freistellungstag; Schichtdienst; Wochenfeiertage

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